Gesetzlich Krankenversicherte können bei mir in eine klinische-neuropsychologische Behandlung. Voraussetzung für eine klinisch-neuropsychologische Behandlung ist das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung innerhalb der letzten fünf Jahre.
Folgende Störungsbilder können klinisch-neuropsychologisch bei mir behandelt werden:
Behandler von gesetzlich Krankenversicherten unterliegen einer Budgetierung und einer Plausibilitätsgrenze. Vor diesem Hintergrund sind Behandler von gesetzlich Krankenversicherten an eine Höchstgrenze an Behandlungen gebunden.
Aus diesem Grund entstehen u.a. lange Wartelisten.
Auszug aus RMVV 19. Neuropsychologische Therapie:
Die Durchführung einer ambulanten neuropsychologischen Therapie ist ausgeschlossen, wenn:
1. die medizinische Notwendigkeit einer stationären oder rehabilitativen Maßnahme gegeben ist oder
2. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden sollen oder
3. es sich um eine Erkrankung des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, z. B. mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder
4. das schädigende Ereignis oder die Gehirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.