Kostenerstattungsverfahren

Kostenerstattungsverfahren

Das Kostenerstattungsverfahren

In bestimmten Fällen haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung im sogenannten Kostenerstattungsverfahren – auch wenn die Therapie nicht bei einem Vertragspsychotherapeuten erfolgt. 

Was ist das Kostenerstattungsverfahren? Normalerweise rechnen Psychotherapeuten direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse über die Gesundheitskarte ab. Wenn jedoch kein zeitnaher Therapieplatz bei einem Kassentherapeuten verfügbar ist, können Sie eine Therapie bei einem approbierten, jedoch nicht kassenzugelassenen Psychotherapeuten beantragen – auf Kostenerstattungsbasis. 

Was sind die Voraussetzungen? Wenn Sie dringend psychotherapeutische Hilfe benötigen. Wenn Sie trotz intensiver Bemühungen keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten in zumutbarer Zeit (i. d. R. 3 Monate) finden und wenn eine Therapieunterbrechung gesundheitlich nicht vertretbar ist.

Wie läuft das Verfahren ab? Therapieplatzsuche dokumentieren: Kontaktieren Sie mehrere kassenzugelassene Therapeuten und dokumentieren Sie den Namen, die Kontaktdaten, das Datum der Anfrage sowie Absagen oder Wartezeiten. Vereinbaren Sie bei mir ein Erstgespräche. Diese sogenannten probatorischen Sitzungen dienen der Diagnostik und Klärung des Therapiebedarfs. Dann stellen Sie einen Antrag an die Krankenkasse. 

Mit meiner Unterstützung reichen Sie folgende Unterlagen ein: einen Antrag auf Kostenerstattung, Nachweise über die erfolglose Therapieplatzsuche, eine Stellungnahme des Therapeuten (inkl. Dringlichkeitsbescheinigung) und einen Bericht eines Arztes oder Psychiaters (falls nötig)

Nach Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Genehmigung oder Ablehnung. Erst nach der Genehmigung übernehme ich die Behandlung im Rahmen der Kostenerstattung.
Hinweis: Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, eine angemessene Versorgung sicherzustellen. Wenn das nicht gelingt, darf die Behandlung bei einer Privatpraxis wie unserer auf Antrag erstattet werden (§13 Abs. 3 SGB V).

Das Kostenerstattungsverfahren

In bestimmten Fällen haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung im sogenannten Kostenerstattungsverfahren – auch wenn die Therapie nicht bei einem Vertragspsychotherapeuten erfolgt. 

Was ist das Kostenerstattungsverfahren? Normalerweise rechnen Psychotherapeuten direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse über die Gesundheitskarte ab. Wenn jedoch kein zeitnaher Therapieplatz bei einem Kassentherapeuten verfügbar ist, können Sie eine Therapie bei einem approbierten, jedoch nicht kassenzugelassenen Psychotherapeuten beantragen – auf Kostenerstattungsbasis. 

Was sind die Voraussetzungen? Wenn Sie dringend psychotherapeutische Hilfe benötigen. Wenn Sie trotz intensiver Bemühungen keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten in zumutbarer Zeit (i. d. R. 3 Monate) finden und wenn eine Therapieunterbrechung gesundheitlich nicht vertretbar ist.

Wie läuft das Verfahren ab? Therapieplatzsuche dokumentieren: Kontaktieren Sie mehrere kassenzugelassene Therapeuten und dokumentieren Sie den Namen, die Kontaktdaten, das Datum der Anfrage sowie Absagen oder Wartezeiten. Vereinbaren Sie bei mir ein Erstgespräche. Diese sogenannten probatorischen Sitzungen dienen der Diagnostik und Klärung des Therapiebedarfs. Dann stellen Sie einen Antrag an die Krankenkasse. 

Mit meiner Unterstützung reichen Sie folgende Unterlagen ein: einen Antrag auf Kostenerstattung, Nachweise über die erfolglose Therapieplatzsuche, eine Stellungnahme des Therapeuten (inkl. Dringlichkeitsbescheinigung) und einen Bericht eines Arztes oder Psychiaters (falls nötig)

Entscheidung der Krankenkasse abwarten
Nach Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Genehmigung oder Ablehnung. Erst nach der Genehmigung übernehme ich die Behandlung im Rahmen der Kostenerstattung.
Hinweis: Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, eine angemessene Versorgung sicherzustellen. Wenn das nicht gelingt, darf die Behandlung bei einer Privatpraxis wie unserer auf Antrag erstattet werden (§13 Abs. 3 SGB V).